Werte, Normen und Regeln sind der Grundpfeiler einer funktionierenden Gesellschaftsstruktur und müssen im Zweifel mit Hilfe von juristischen Mitteln eingefordert werden. Insbesondere im [strong]Jugendstrafrecht[/strong], das auf Straftäter in einem Alter von 14-21 Jahren angewendet wird (in begründeten Ausnahmefällen können geringfügig ältere Personen nach den selben Regeln behandelt werden), haben sowohl die Verantwortlichen aus dem Bereich der [strong]Exekutive[/strong], wie auch aus der [strong]Judikative[/strong] die Möglichkeit eine erzieherischen Einfluss in Form eines sogenannten [strong]normverdeutlichenden Gespräches[/strong] auszuüben. Dieses normenverdeutlichende Gespräch ist nicht alleine der Polizei oder den Gerichten vorbehalten, sondern kann zum Beispiel auch von Erziehungsberechtigten, Lehrkräften oder Sozialarbeitern geführt oder eingefordert werden. Grundsätzlich handelt es sich hier um eine Aufklärung und einen Austausch über mögliche Folgen weiterer krimineller Handlungen und es steht das Bemühen im Mittelpunkt, Entgleisungen und Straftaten auf diese Weise zukünftig zu verhindern.
Unterschiedliche Regelungen in den Bundesländern
Das Jugendstrafrecht erlaubt den Gerichten unter bestimmten Voraussetzungen, Verfahren ohne eine Nennung von Gründen einzustellen. Eine weitere Erleichterung im Gegensatz zum Erwachsenenrecht wird dadurch erreicht, dass selbst der Polizei als ausführender Gewalt die Möglichkeit eingeräumt wird, ein Fehlverhalten zu entschulden und den Täter mit alternativen Auflagen zu Einsicht und Reue zu bewegen. Die Rahmenbedingungen für die entsprechenden außergerichtlichen Regelungen sind je nach Bundesland unterschiedlich gestaltet, zumeist besteht der Unterschied aber in Hinweisen, die verdeutlichen sollen, welche Ziele mit den entsprechenden Maßnahmen im Idealfall erreicht werden sollen. Das normverdeutlichende Gespräch und dessen Möglichkeiten werden dabei regional unterschiedlich gefasst. Manche Bundesländer definieren den [strong]Täter-Opfer-Ausgleich[/strong] dabei direkt als Ziel des entsprechenden Gespräches. In anderen Fällen wird insbesondere auf die wahrgenommene Autorität der aufklärenden Person gesetzt und darauf dass ein junger Gesetzesbrecher eher auf die Person in Uniform, als auf die eigenen Eltern hört. Bei der Interpretation des Begriffes „normverdeutlichendes Gespräch“ soll aber erneut nicht vergessen werden, dass diese den „Aufklärer“ nicht notwendig in einer offiziellen Rolle sieht. Tatsächlich wird dieses Gespräch zwar mit einer [strong]Autoritätsperson[/strong] geführt, es muss sich aber keinesfalls um einen Polizeibeamten, einen Richter oder einen Staatsanwalt handeln. Auch Lehrer, Sozialarbeiter und Eltern können und sollen normverdeutlichende Gespräche führen. Ebenso können Lehrer oder Rektoren den Eltern die Auflage geben, die entsprechende Maßnahme durchzuführen und so ihrer Rolle als Erzieher gerecht zu werden.
Das Jugendstrafrecht als besonderes Recht
Sinnvollerweise werden Jugendliche vor dem Gesetz anders als Erwachsene behandelt. Gerade in der Pubertät und im jungen Erwachsenenalter stehen das Austesten von Grenzen und ein exzessives Verhalten noch sehr stark im Mittelpunkt und konfliktreiche Erfahrungen sind hier sehr wichtig. In diesem Sinne wird jugendlichen Einzeltätern oder auch manchen Wiederholungstätern ungerne auf Grund des Fehlverhaltens die gesamte Zukunft verbaut – man bemüht sich, zunächst präventiv und aufklärend tätig zu werden. Das normverdeutlichende Gespräch ist Teil einer solchen aufklärerischen Arbeit und hat schon manches Risikokind auf einen besseren Weg gebracht. Selbstverständlich ist es keine „Wunderwaffe“ und weitere Interventionen sollten immer Bestandteil eines umfassenden Konzeptes sein. Gesellschaftlich leben wir auch in einer Situation, in der der Respekt vor der Polizei nicht unbedingt bei jedem Jugendlichen vorhanden ist und auch in der Exekutiven gibt es Formen des Machtmissbrauchs, so dass blinder Respekt hier weder zu erwarten, noch zu empfehlen ist.
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