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Kann man seinen Arbeitsvermittler (Arbeitsamt) wechseln?

Arbeitsvermittler wechseln

Liegt ein triftiger Grund vor, der das Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung rechtfertigt, können Sie beim Jobcenter einen Sachbearbeiter wegen Befangenheit wechseln bzw. diesen ablehnen.

Das Verhältnis zwischen einem Arbeitslosen und seinem Sachbearbeiter kann sich oft als schwierig erweisen. Beide Seiten bringen eigene Erwartungen mit, die nicht in jedem Fall erfüllt werden können.

Was können Arbeitslose die ALG-II beziehen tun, wenn sie meinen ungerecht behandelt zu werden oder die mit ihrem zuständigen Mitarbeiter des Jobcenters keine vertretbare Basis für eine einigermaßen erfolgreiche Zusammenarbeit finden?

Arbeitsamt: Den Sachbearbeiter zu wechseln, ist möglich

Eine konstruktive Zusammenarbeit zwischen dem ALG-II-Empfänger und dem für ihn zuständigen Sachbearbeiter im Jobcenter ist eine wichtige Basis für die erfolgreiche Zusammenarbeit. Die Punkte, aus der Einglie­derungsvereinbarung, die unterschrieben wurde, teilen beiden Seiten Rechte und auch Pflichten zu. Damit die Vereinbarung eingehalten werden kann, ist ein guter und produktiver Austausch nötig. Dabei ist der Arbeitsvermittler des Job­centers dazu da den Arbeitslosen bestmöglich zu unterstützen.
Doch zwei Menschen sind nicht jedes Mal auf der gleichen Wellenlänge, was zu einer Reihe von Schwierigkeiten führen kann.

Der Angestellte sitzt natürlich am längeren Hebel und der ALG-II-Bezieher kann sich benachteiligt fühlen. Dieser Zustand muss nicht hingenommen werden: Es ist möglich, einen Sachbearbeiter zu wechseln. Das ist im Jobcenter oft der Fall.
Wichtig ist, dass triftige Gründe für einen Wechsel vorliegen, die begründen, wieso beim Jobcenter der Sachbearbeiter gewechselt werden soll.

Beim Jobcenter den Sachbearbeiter wegen Befangenheit wechseln

Einen Sachbearbeiter des Arbeitsamtes zu wechseln ist z.B. aufgrund von Befangenheit möglich. In diesem Fall kann der Arbeitslose einen Befangenheitsantrag beim Amt stellen. Das Recht ist im Buch 10 vom Sozialgesetzbuch in Art. 17 Abs. 1 festgeschrieben.
Eventuelle Befangenheitsgründe sind:

  • Persönliche Beziehung in Form von Freundschaft bzw. Feindschaft des Angestellten zum Arbeitslosen,
  • Vorzeitige Festlegung einer gewissen Rechtsauffassung,
  • Offensichtliche Voreingenommenheit oder Diskriminierung,
  • unsachliche Aussagen zur Sach- bzw. Rechtslage,
  • berufliches oder persönliches Interesse des Sachbearbeiters am Ausgang des Verfahrens
  • wirtschaftliches Interesse

Vorgehensweise bei einem Sachbearbeiterwechsel

Um im Jobcenter seinen Sachbearbeiter zu wechseln ist eine Dienstaufsichtsbeschwerde der Weg.

Ein Antrag auf Befangenheit ist in der Realität meist der letzte Weg, wenn man beim Jobcenter seinen Sachbearbeiter wechseln will. Zunächst sollte eine Dienstaufsichtsbeschwerde eingereicht werden. Das ist ein formloser Rechtsbehelf, der beim Vorgesetzten des Amtsträgers gestellt wird.

Es wird ein Untersuchungsverfahren gegen den entsprechenden Beamten eingeleitet um dem Sachverhalt auf den Grund zu gehen. Dieses Verfahren kann dem Leistungsbeziehenden beim Jobcenter erlauben den Sachbearbeiter zu wechseln. Gelingt es nicht, bleibt der Befangenheitsantrag als das letzte Mittel.

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