Unter normalen Umständen ist eine Urlaubsauszahlung gesetzlich nicht gestattet. Denn das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) sieht eine Pflicht-Erholungszeit vor, die von jedem Arbeitnehmer in Anspruch genommen werden muss. Wenn es dennoch zur Urlaubsauszahlung kommt, gibt es bei der Berechnung bestimmte Dinge zu beachten. Das erfahren Sie in diesem Ratgeberartikel.
Was zur Urlaubsabgeltung ist gesetzlich geregelt?
Urlaubsanspruch kann von Arbeitnehmern ausgezahlt werden lassen. So regelt es der Paragraf 7 des BUrlG. Allerdings muss in diesem Fall das Arbeitsverhältnis bald enden und gleichzeitig ein vorhandener Resturlaub nicht mehr in Anspruch genommen werden können. Das kann zum Beispiel bei einem Aufhebungsvertrag der Fall sein. Zur Urlaubsabgeltung ist der Arbeitgeber jedoch verpflichtet. Die finanzielle Abgeltung entspricht dabei proportional der Höhe des Resturlaubs und wird in die abschließende Zahlung einbezogen.
Der Anspruch Urlaubsauzahlung verfällt spätestens 15 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem der Urlaub ursprünglich in Anspruch genommen werden sollte.
Auch wird lauf BUrlG bei der Urlaubsabgeltung zwischen folgenden Begriffen unterschieden:
- Urlaubsentgelt: Lohnfortzahlung während der Urlaubszeit
- Urlaubsgeld: Wird als betriebliche Sonderzuwendung über das Urlaubsentgelt hinaus gezahlt
Wesentliche Inhalte aus dem Bundesurlaubsgesetz
- Der Jahresurlaub muss bis zum Ende des betreffenden Jahreszeitraumes genommen werden. Er ist ein Rechtsanspruch.
- In Deutschland haben Vollzeitbeschäftigte einen Anspruch auf 24 Tage Urlaub pro Jahr.
- Der Jahresurlaub kann zwar durch den Arbeitgeber erhöht- (beispielsweise im Rahmen von Tarifverhandlungen), jedoch nicht reduziert werden.
- Der Urlaub muss grundsätzlich im selben Kalenderjahr genommen werden. Eine Ausnahme ist nur in Sonderfällen möglich, dann muss der Urlaub bis März des nächsten Jahres genommen werden.
- Nach § 7 Abs. 4 BUrlG lässt sich unter bestimmten Voraussetzungen der Resturlaub ausbezahlen. Der Arbeitnehmer hat ein Recht auf Urlaubsabgeltung.
- Für die Berechnung der Urlaubsabgeltung wird der durchschnittliche werktägliche Verdienst der letzten 13 Arbeitswochen des Mitarbeiters berücksichtigt.
Berechnung der Urlaubsabgeltung
Grundsätzlich muss die Urlaubsabgeltung so berechnet werden, wie das Urlaubsentgelt. Für den Beschäftigten muss also die Urlaubsabgeltung gleich sein wie das Entgelt, welches während dieser Zeit gezahlt werden würde. Wichtig ist dabei, dass in der Berechnung der durchschnittliche Verdienst der letzten 13 Wochen zugrunde gelegt wird. Dabei wird von einem Quartal mit 13 Wochen und 65 Arbeitstagen a 5 Tagen pro Woche ausgegangen.
- Brutto-Monatsgehalt /-Lohn * 3 = Quartalsgehalt
- Brutto-Monatsgehalt /-Lohn / 65 = Tagesgehalt
- Tagesgehalt * Anzahl der Urlaubstage = Brutto-Urlaubsabgeltung ?
alternativ:
- Quartalsgehalt /-Lohn / 13 = Wochengehalt?
- Wochengehalt /-Lohn / 5 = Tagesgehalt?
- Tagesgehalt * Anzahl der Urlaubstage = Brutto-Urlaubsabgeltung
Beispiel:
- Der Monatsverdienst eines Mitarbeiters beträgt 2.000 EUR Brutto.
- Die Arbeitszeit beträgt regulär fünf Tage pro Woche.
- 5 Urlaubstage sollen finanziell abgegolten werden. Wie hoch ist die Urlaubsabgeltung?
- 2.000 EUR * 3 = 6.000 EUR = Quartalsgehalt Brutto
- 6.000 EUR / 65 = 92,31 EUR Tagesgehalt Brutto
- 92,5 EUR * 5 = 461,54 EUR = Urlaubsabgeltung Brutto
Berechnung der Urlaubsabgeltung bei Teilzeit
Bei Teilzeit wird das Urlaubsentgelt bei Urlaubsabgeltung entsprechend der durchschnittlichen Arbeitstage pro Woche berechnet.
1a. 4-Tage-Woche: Quartalsgehalt /-Lohn / 52 = Tagesgehalt
1b. 3-Tage-Woche: Quartalsgehalt / 39 = Tagesgehalt
1c. 2-Tage-Woche): Quartalsgehalt / 26 = Tagesgehalt
2. Tagesgehalt * Anzahl der Urlaubstage = Brutto-Urlaubsabgeltung
Beispiel:
- Der Monatsverdienst eines Mitarbeiters beträgt 1.300 EUR Brutto
- Die Arbeitszeit beträgt regulär 3 Tage pro Woche.
- 5 Urlaubstage sollen finanziell abgegolten werden. Wie hoch ist die Urlaubsabgeltung?
- 1.300 EUR * 3 = 3.900 EUR = Quartalsgehalt Brutto
- 3.900 EUR / 39 = 100 EUR Tagesgehalt Brutto
- 100 EUR * 5 = 500 EUR = Urlaubsabgeltung Brutto
Wichtiges zur Steuer
Zu beachten bei der Auszahlung von Urlaub im Rahmen einer Urlaubsabgeltung ist, dass diese versteuert werden muss. Aus der Differenz aus der Berechnung der Lohnsteuer mit und ohne Urlaubsabgeltung ergibt sich die abzuführende Lohnsteuer.
Bei der Sozialversicherung ist es so, dass die Urlaubsabgeltung als Einmalzahlung zu betrachten ist und somit normal beitragspflichtig ist.
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Hat Wirtschaftswissenschaften an der Universität Kassel studiert.
Einzelunternehmer seit Mai 2006 & Chefredakteur von Uni-24.de
Geschäftsführer der Immocado UG (haftungsbeschränkt)