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BG Rente auf unbestimmte Zeit – was heißt das?

BG Rente auf unbestimmte Zeit - was heißt das

Eine Rente zu bekommen, ist immer eine gute Sache. Die so genannte BG Rente wird von der Berufsgenossenschaft gezahlt und trifft nicht auf jeden Arbeitnehmer zu. Man erhält sie nur dann, wenn die Rente aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit anfällt.

Wann besteht grundsätzlich Anspruch auf die BG Rente?

Die BG Rente wird dann bewilligt, wenn jemand seiner Arbeit nie wieder nachgehen kann. Das kann dann der Fall sein, wenn jemand einen schweren Arbeitsunfall erlebt hat und danach in den Beruf nie wieder eingegliedert werden kann. Aber auch nach einer Berufskrankheit könnte das der Fall sein. Die BG Rente wird aber immer nur bei schweren Folgen einer Krankheit oder eines Arbeitsunfalls (auch Wegeunfall) gezahlt. Sie kann auch nur teilweise erfolgen, z.B. wenn jemand zu 30 % erwerbungsunfähig ist, bezahlt die BG die Differenz zum Einkommen.

Das bedeutet „auf unbestimmte Zeit“

Eine Rente ist normalerweise nicht auf eine bestimmte Zeit veranschlagt. Man erhält sie also in der Regel so lange wie man eben lebt, bis ans Lebensende also. „Auf unbestimmte Zeit“ kann aber dennoch bedeuten, dass die Rente nach 5 oder 10 Jahren noch einmal geprüft wird und sich etwas ändert, es bedeutet nicht, dass der Bescheid nicht anfechtbar wäre. In der Regel wird die Rente dann aber bis ans Lebensende gezahlt, so wie die gesetzliche Rente auch.

Das kann aber auch bedeuten, dass es zeitlich nicht befristet wird. Das bedeutet, dass es zunächst kein Enddatum gibt, es ist aber trotzdem möglich, dass der Anspruch trotzdem regelmäßig erneut geprüft wird, z.B. wenn Zweifel an der Richtigkeit aufkommen. Diese Prüfung würde dann immer von der BG ausgehend verlangt werden und kann mit erneuten Arztbesuchen verbunden sein.

Voraussetzung zum Erhalt der Rente

Sie wird nicht wie die Berufsrente bewilligt, die mit Beginn des Rentenalters fällig wird und auf den Beitragszahlungen während der Berufsjahre basiert. Entscheidend ist, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin berufsunfähig oder erwerbsmindernd fähig zum Zeitpunkt der Antragstellung ist. Ist der oder die Antragsteller:in noch zu Teilen erwerbsfähig, muss er/sie diesem Anteil nachkommen, sofern er/sie an die bisherige Wirkungsstätte zurückkehren kann oder sich eine neue Anstellung suchen. Dazu dürfen Betroffene die Hilfe von Arbeitsvermittlern wie die der Agentur für Arbeit beanspruchen. Denn oft können Erwerbsverminderte nicht mehr an ihren alten Arbeitsplatz zurückkehren und es gibt keine passende Stelle innerhalb des Betriebs zu den Konditionen, zu denen die Betroffenen noch erwerbstätig sein können.

Für ein besseres Verständnis folgt hier ein einfaches Beispiel:

Frau A. gerät in einen Verkehrsunfall und zieht sich mehrere schwere Verletzungen zu. Ihre Genesungszeit beträgt in der Prognose drei bis sechs Monate. Nach fünf Monaten ist Frau A. wieder selbstständig handlungsfähig, allerdings stellen die behandelnden Ärzte fest, dass sie erwerbsmindernd bleibt. Ihre bisherige Tätigkeit als Restaurantleiterin kann sie nicht mehr vollumfänglich nachkommen. Künftig ist sie außerdem auf einen Rollstuhl angewiesen. All das deutet selbstverständlich auf eine Rente auf unbestimmte Zeit hin, wird aber nicht allein anhand dieser Parametern entschieden.

Im Restaurant, welches sie bis zu ihrem Unfall geleitet hat, gibt es keine freie Stelle, die sie stattdessen besetzen könnte, weil der Eigentümer und Arbeitgeber dann einen Beschäftigten in der Buchhaltung kündigen müsste, damit Frau A. einen alternativen Arbeitsplatz erhält. Des Weiteren fehlen Frau A. für die spezifische Arbeit Fachkenntnisse und die nötigen Qualifikationen. Zusätzliches Personal wird in dem Fachbereich nicht benötigt. Aufgrund ihrer Mobilitätseinschränkungen kommt Frau A. für Arbeiten in der Küche und im Saal nicht in Frage.

Gründe, um die Rente auf unbestimmte Zeit zu beantragen. Doch die Rente wird nur bewilligt, wenn alle Therapien abgeschlossen sind und der Fakt gilt, dass Frau A. definitiv keine höhere Genesung in absehbarer Zeit erreicht. Laut einem medizinischen Gutachten ist Frau A. noch zu 40 Prozent erwerbsfähig, müsste aber eine Umschulung angehen, um einen anderen Arbeitsplatz einnehmen zu können oder Jobangebote erhalten, die keiner Qualifikation bedürfen und ihren Konditionen gerecht werden. Da Frau A. nicht ewig auf eine Stelle warten kann, denn schließlich sind die Lebenshaltungskosten weiter zu sichern, darf die Genossenschaft aufgrund des vorliegenden Gutachtens die Differenz an Rente bewilligen.

Als Berechnungsgrundlage gilt der letzte Berufsstand und damit das daraus erwirtschaftete Einkommen sowie die gezahlten Beiträge. Außerdem wird geprüft, ob Frau A. noch irgendwelche anderen finanziellen Ansprüche besitzt, zum Beispiel Schadensausgleich durch einen potenziellen Unfallverursacher. Nach vielen Anträgen und Gegengutachten erhält Frau A. ihre Rente auf unbestimmte Zeit bewilligt. In den Akten ist aber vermerkt, dass die Unfallgeschädigte und künftige Rentenbezieherin weiter an Rehamaßnahmen teilnimmt, um ihre Lebensqualität zu verbessern.

Aus diesem Grund wird eine Nachprüfung des Sachverhalts folgen. Wann, das ist nicht mit der Bewilligung festgelegt. Die Rentenzahler dürfen sich Zeit lassen und noch nach Jahren eine erneute Prüfung durchführen. Es ist gut möglich, dass Frau A. in mittelfristiger Zukunft zu 50 Prozent erwerbstätig ist. In dem Fall würde eine Nachberechnung erfolgen und die Rente um 10 Prozent gekürzt.

Unterstützung für Rentenantrag holen

Niemand sollte allein mit dem Rentenantrag umgehen müssen. Es gibt viele Sozialarbeiter, die sich mit dem Antrag beschäftigen und wichtige Tipps geben. Diakonie und Caritas oder auch das Rote Kreuz sind gute Anlaufstellen, um Hilfe bei Anträgen zu erhalten. Hilfreich ist aber schon, wenn Angehörige den Geschädigten beistehen und sie in allen Prozessen unterstützen. Die Angaben dürfen selbstverständlich nur auf Fakten basieren, jeder muss wissen, dass die Angaben genau geprüft werden.

Auf „unbestimmte Zeit“ bedeutet nicht bis ans Lebensende. Das bedeutet, dass zum Zeitpunkt der Antragsfeststellung kein genaues Datum absehbar ist, wann eine Änderung beim Rentenbezieher eintritt. Im Übrigen hat eine Nachprüfung nicht immer einen negativen Hintergrund für die Rentenbezieher, denn nur so lässt sich für die Kasse feststellen, ob der Rentenbedarf mit der Zeit sogar gestiegen ist. Denn dann bekommen Rentenbezieher nach der Prüfung mehr Geld im Monat.

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